Allgemeine Geschäftsbedingungen – BEVEMO GmbH

1. Geltungsbereich und abweichende Bedingungen
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen dem Käufer und der Firma BEVEMO GmbH als Lieferant/Verkäufer.
1.2 Soweit für die Anwendbarkeit von Bestimmungen der vorliegenden AGB danach zu differenzieren ist, ob der Käufer „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ ist, gilt Legaldefinition des § 12 BGB.
1.3 Wird dem Lieferant/Verkäufer auch der Montageauftrag erteilt, so gelten für die Durchführung der Montage zusätzlich die unter Ziff. 12 niedergelegten Montagebedingungen.
1.4 Abweichenden Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich auch für zukünftige Geschäfte widersprochen. Von den Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, sowie den Montagebedingungen abweichende Bedingungen des Käufers, bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten/Verkäufers.

2. Vertragsschluss
2.1 Der Käufer ist mit seiner seiner mündlichen oder schriftlichen Annahmebstätigung an den Auftrag gebunden (Antrag). Der Lieferant/Verkäufer nimmt den Auftrag durch schriftliche Bestätigung an (Annahme).
2.2 Bestätigt der Lieferant/Verkäufer den Auftrag nicht schriftlich binnen 3 Wochen ab dem Tag der Annahmebstätigung durch den Käufer, so ist der Käufer an seinen Antrag nicht mehr gebunden, wenn er dem Lieferant/Verkäufer schriftlich eine Nachfrist für die Auftragsbestätigung von 7 Tagen gesetzt hat und die Auftragsbestätigung (Annahme) auch bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfolgt.

3. Preise
3.1 Die vereinbarten Preise/Gesamtpreise gelten für die angegebenen Stückzahlen, Maße und Konstruktionsarten.
3.2 Ändern sich nach Vertragsschluss Stückzahlen oder Maße oder Konstruktionsarten, so werden die vereinbarten Preis und der Gesamtpreis der Änderung entsprechend herabgesetzt bzw. erhöht.
3.3 Sind seit Vertragsabschluss mindestens 4 Monate vergangen und ändern sich danach Löhne oder Materialpreise, so ist der Lieferant/Verkäufer zu einer angemessenen Preiserhöhung berechtigt, es sei denn, dass eine längere Preisgarantie vereinbart worden ist. Der Käufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Die Lieferung erfolgt an den vom Käufer genannten Ort.
4.2 Termine und Fristen für Lieferungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Lieferanten/Verkäufer schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass der Besteller seine Vertragspflichten erfüllt hat, insbesondere die von ihm beizubringenden Unterlagen beim Lieferanten/Verkäufer eingegangen sind und die verbindlichen Maße beim Lieferanten/Verkäufer vorliegen.
4.3 Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist – mindestens aber 3 Wochen – zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Das gilt nicht, soweit der Auftragnehmer eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.
4.4 Soweit von dem Lieferant/Verkäufer nicht zu vertretene Umstände die Lieferung verzögern, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, bei unangemessener Verzögerung sind sowohl Käufer als auch der Lieferant/Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertretende Umstände sind insbesondere Streik, Aussperrung, Witterungsverhältnisse und Lieferengpässe, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen.
4.5 Bei Waren, die der Lieferant/Verkäufer nicht selbst herstellt ist richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung vom Lieferant/Verkäufer nicht zu vertreten ist ein konkretes Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer abgeschlossen war, dieses aber von dem Zulieferer nicht erfüllt wurde. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich erstattet.

5. Gefahrtragung
5.1 Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache, an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über. Ist der Käufer Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auch bei Versendung erst mit der Übergabe der Ware auf den Käufer über.
5.2 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
5.3 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung zu tragen.

6. Mängelrüge
6.1 Ist der Käufer Unternehmer muss er offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Mängelrüge. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6.2 Verbraucher müssen den Lieferant/Verkäufer bei offensichtlichen Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach der Lieferung der Ware schriftlich hiervon unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung beim Lieferant. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Dies gilt nicht bei Arglist des Lieferanten. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher.
6.3 Den Käufer trifft die Obliegenheit, Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dem Frachtführer gegenüber zu dokumentieren.

7. Gewährleistung
7.1 Mängel der Ware werden, wenn der Käufer Unternehmer ist, durch den Lieferanten/Verkäufer zunächst nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung/Neulieferung behoben, wobei ihm für die Vornahme der Nacherfüllung eine Frist von mindestens 4 Wochen einzuräumen ist. Der Lieferant/Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit nur unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, so ist dem Lieferant/Verkäufer auf sein Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Beseitigung des Mangels bzw. Neuherstellung innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen einzuräumen. Nur wenn der Lieferant/Verkäufer seinen Gewährleistungsverpflichtungen innerhalb der oben genannten Fristen nicht nachkommt, oder die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, ist der Käufer berechtigt, angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Selbstvornahme, Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
7.2 Im Verhältnis zu Käufern, die Verbraucher sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen soweit in den folgenden Vorschriften nicht in zulässiger Weise hiervon abgewichen wird.
7.3 Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche für neu hergestellte Sachen zwei Jahre ab Ablieferung bzw. soweit der Montage geschuldet ab Abnahme des Werkes. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist für neu hergestellte Sachen ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme des Werkes.

8. Haftung
8.1 Die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sowohl aus vertraglichen, als auch aus deliktischen und sonstigen gesetzlichen Anspruchsgrundlagen sind ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für die Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen des Lieferanten/Verkäufers.
8.2 In den Fällen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz vorhersehbarer und typischer Schäden.

9. Nebenabreden
9.1 Ergänzende oder von der Auftragsbestätigung nebst „Vereinbarungen über Lieferung und Zahlung“ abweichende zwischen dem Lieferanten/Verkäufer und dem Käufer getroffene Abmachungen sind für den Lieferant/Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese von ihm schriftlich bestätigt worden sind.
9.2 Treffen Außendienstmitarbeiter mit dem Käufer dahingehend Abmachungen, dass der Käufer für von ihm vermittelte Aufträge mit Dritten eine Vermittlungsprovision erhalten soll, so wird hierdurch der Lieferant/Verkäufer nicht verpflichtet. Es handelt sich dann ausschließlich um eine vertragliche Beziehung zwischen dem Außendienstmitarbeiter und dem Käufer. Die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des Käufers gegenüber dem Lieferant/Verkäufer bleiben unberührt.

10. Zahlung
10.1 Die Zahlungen sind gemäß dieser Bestimmungen in bar bzw. durch Überweisung zu leisten. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie beim Lieferant/Verkäufer eingegangen sind, Überweisungen nach Eingang der Gutschrift.
10.2 Skontoabzüge sind nur dann berechtigt, wenn sie explizit schriftlich oder mündlich vereinbart werden.
10.3 Sollte bei Montageauftrag eine komplette Fertigstellung des Bauvorhabens nicht möglich sein, so darf lediglich ein Betrag in Höhe der noch zu leistenden Arbeiten zurückbehalten werden.
10.4 Der Lieferant/Verkäufer behält sich vor, Teilrechnungen gemäß des Fertigstellungsstands des entsprechenden Auftrags geltend zu machen.
10.5 Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Lieferant/Verkäufer anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Bauleistungen ist der Lieferant/Verkäufer berechtigt, den von dem Käufer einbehaltenen Betrag durch Bankbürgschaft – befristet auf die Gewährleistungszeit – abzulösen.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich der Lieferant/Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich der Lieferant/Verkäufer das Eigentum der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
11.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt bei einer etwaigen Verjährung der Forderung des Lieferant/Verkäufer unberührt.
11.3 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferant/Verkäufer den Zugriff auf die Ware durch Dritte, etwa im Falle der Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde dem Lieferant/Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
11.4 Solange die Ware unter Eigentumsvorbehalt steht, darf der Käufer dieselbe ohne schriftliche Zustimmung des Lieferant/Verkäufer nicht an andere herausgeben.

12. Montagebedingungen
Für die Ausführung der Montage gelten die folgenden Bedingungen:
12.1 Bei Terrassendach und Markise werden die Positionen „Links“ und „Rechts“ dadurch bestimmt, dass man sich außerhalb des zu bauenden Daches stellt und zur Rinne schaut. Bei Unterbau Elementen, werden die Positionen „Links“ und „Rechts“ jedoch bestimmt, indem man innerhalb des Daches (mit dem Rücken zur Hauswand, an dem das Dach angebracht worden ist) steht und zur Rinne schaut.
12.2 Hat die Terrasse oder das Gelände Gefälle, wird bei der Höhe des Rinnenbodens von dem höchsten Punkt der Terrasse oder des Geländes ausgegangen.
12.3 Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten Liefertermin auch die baulichen Voraussetzungen für eine einwandfreie und reibungslose Montage gegeben sind. Er ist verpflichtet dem Lieferant/Verkäufer die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Lieferant/Verkäufer nicht zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
12.4 Der Käufer versichert mit seiner Annahme, soweit er als Grundstückseigentümer erscheint, in seiner Verfügungsmacht über das Grundstück und in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt zu sein, im übrigen vom Eigentümer bevollmächtigt zu sein.
12.5 Für die Montage werden Einbauverhältnisse vorausgesetzt, die eine ungehinderte Durchführung ohne besondere Zusatzarbeiten ermöglichen. Der Bauplatz muss gut zugänglich sein und darf keine Hindernisse aufweisen. Wo Fundamentblöcke gesetzt werden, müssen Pflaster, Asphalt oder andere Beläge vom Käufer entfernt worden sein. Der Lieferant/Verkäufer übernimmt keine Haftung für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und Sonstigem im Boden oder in der Wand, die ihm nicht vor Aufnahme der Montagearbeiten schriftlich von dem Käufer bekannt gemacht worden sind. Die Wiederherstellung von Pflaster und anderen Belägen nach Abschluss der Montagearbeiten obliegt ausschließlich dem Käufer. Wird jedoch gemäß Auftragsbestätigung die Wiederherstellung des Bodenbelages vereinbart, haftet der Lieferant/Verkäufer nicht für Bodenbeläge (Fliesen, Platten, Pflaster usw.), die während der Bearbeitung brechen oder beschädigt werden. Ebenso werden keine Bitumenarbeiten oder Abdichtungsarbeiten durchgeführt (Ausnahme Abdichtung Wandanschluss). Auch wasserführende Flächen außerhalb des Terrassendaches selbst, müssen nach den Arbeiten von einem Dachdecker neu versiegelt werden. Der Lieferant/Verkäufer übernimmt keine Garantie für Dichtigkeit. Für Silikonarbeiten übernimmt der Lieferant/Verkäufer keine Garantie; Fugen müssen vom Käufer gewartet werden. Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, können diese auf Bestellung des Käufers vom Lieferant/Verkäufer oder einer von diesem beauftragten Montagefirma gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Materialkosten durch diesen bzw. die Montagefirma mit ausgeführt werden. Soweit die Montagefirma durch den Käufer beauftragt wird, entsteht ein Vertragsverhältnis nur zwischen dem Käufer und der mit der Durchführung der zusätzlichen Arbeiten beauftragten Montagefirma. Änderungen der ursprünglich vereinbarten Montagearbeiten, die nach unserem Angebot festgestellt und durchgeführt werden müssen und somit zu Mehrarbeit führen, werden zusätzlich berechnet.
12.6 Nach Abschluss der Montage-Arbeiten erfolgt keine Grund-Reinigung der Produkte.
12.7 Für die ab Terrassendach entstehende Entwässerung (oder- und/oder unterirdisch) und deren Vorbereitung zeichnet sich ausdrücklich der Käufer verantwortlich. Es sei denn, es wurde schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen.
12.8 Der Lieferant ist berechtigt, die Durchführung der Montage von der bisherigen Begleichung der bei Ablieferung der bestellten Ware auf der Baustelle fällig gewordenen Zahlung abzüglich 10 % abhängig zu machen. Der Restbetrag ist zu bezahlen, wenn die Montagearbeiten abgenommen wurden oder als abgenommen gelten.
12.9 Für Schäden, die bei der Montage im bzw. am Haus des Käufers oder an anderen Gegenständen (Sachschäden) entstehen, hat der Lieferant/Verkäufer nur einzustehen, wenn diese auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Monteure beruhen; für leichte Fahrlässigkeit hat der Lieferant insofern nur bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten einzustehen.
12.10 Wird eine Montage durch eine Fremdfirma beauftragt, so besteht das Vertragsverhältnis für die Montagearbeiten ausschließlich zwischen dem Käufer und der mit der Durchführung der Montagearbeiten beauftragten Montagefirma. Dies gilt auch, wenn eine Vermittlung der beiden Vertragsparteien über den Lieferant/Verkäufer stattgefunden hat.

13. Technik
13.1 Durch das Schließen des Terrassendachs (durch Seitenteile, Schiebetür-Anlagen usw.) kann Schwitzwasser an den Profilen der Überdachung und der verbauten Elemente entstehen; dies ist kein Reklamationsgrund. Die verwendeten Profile sind thermisch nicht getrennt und entsprechen somit nicht den Voraussetzungen eines Wintergartens.
13.2 Kondensbildung oder Feuchtigkeit in Polycarbonatplatten ist physikalisch bedingt nicht auszuschließen; daher kein Reklamationsgrund. PMMA und Polycarbonat sind gas- und dampfdurchlässig; die Eigenschaften der Materialien und Garantie werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
13.3 Grenzabstände sind vom Käufer zu berücksichtigen.
13.4 Maßtoleranzen von bis zu 5 cm in der Tiefe und bis zu 5 cm in der Breite sind kein Reklamationsgrund.
13.6 Bei Balkonmontagen wird keine Haftung für eindringendes Wasser; weder von oben noch von hinten übernommen, da Balkonplatten eine eigene Entwässerung besitzen, für die der Lieferant/Verkäufer keine Gewähr übernehmen kann. Es wird ebenso keine Haftung für die Statik der Balkonplatten, Kragplatten oder andere herausragenden Platten übernommen.
13.7 Es werden, soweit nicht schriftlich vereinbart, keinerlei elektrische Anschlussarbeiten an das Hausnetz des Käufers durch den Lieferant/Verkäufer vorgenommen (Markisen, Sonnenschutzsystem, etc.). Der Käufer verpflichtet sich, eigenständig für einen ordnungsgemäßen elektrischen Anschluss der Produkte zu sorgen. Druch einen fehlerhaften elektrischen Anschluss entstehende Mängel liegen in der Verantwortung des Käufers und ziehen keinerlei Pflichten des Lieferant/Verkäufer nach sich.
13.8 Bei Markisen und Gläsern entsteht ausschließlich dann ein Reklamationsgrund, wenn dieser nicht durch die Richtlinien zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern (ITRS) bzw. den Richtlinien zur visuellen Beurteilung von Bauglas ausgeschlossen werden. Die Richtlinien sind dem Käufer auf Verlangen vorzuzeigen.

14. Gerichtstand und anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
14.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis, sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringende Rechtsstreitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Lieferant/Verkäufer (§ 38 ZPO). Dies ist auch der Fall, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14.2 Auf den Vertrag sowie den Abschluss des Vertrages ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.
14.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als ganzem nicht.

Stand 09/2022